Silvertip Tours
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Silvertip Tours
Silvertip Tours
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Silvertip
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Silvertip Tours GmbH

Die Silvertip Tours GmbH tritt mit ihren Leistungen als Reiseveranstalter oder Reisevermittler auf.Im Falle einer vermittelten Reiseleistung gelten die Reisebedingungen des vermittelten Leistungsträgers(Reiseveranstalter, Airlines, Hotels etc.).

Anpassung an die Novelle zum Konsumentenschutzgesetz BGBl. 247/93 und an das Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz,BGBl. I Nr. 48/2001.

Gemeinsam beraten im Konsumentenpolitischen Beirat des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz in Entsprechung des § 73 Abs. 1 GewO 1994 und des § 8 der Verordnung des Bundesministersfür wirtschaftliche Angelegenheiten in der Fassung 1994 über die Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe (nunmehr § 6, gem. BGBl. II Nr. 401/98).

Das Reisebüro kann als Vermittler (Abschnitt A) und/oder als Veranstalter (Abschnitt B) auftreten.

Der Vermittler übernimmt die Verpflichtung, sich um die Besorgung eines Anspruchs auf Leistungen anderer (Veranstalter, Transportunternehmen, Hotelier usw.) zu bemühen. Veranstalter ist das Unternehmen, dasentweder mehrere touristische Leistungen zu einem Pauschalpreis anbietet (Pauschalreise/Reiseveranstaltung) oder einzelne touristische Leistungen als Eigenleistungen zu erbringen verspricht und dazu im Allgemeineneigene Prospekte, Ausschreibungen usw. zur Verfügung stellt.

Ein Unternehmen, das als Reiseveranstalter auftritt, kann auch als Vermittler tätig werden, wennFremdleistungen vermittelt werden (z.B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort), sofern es auf dieseVermittlerfunktion hinweist.

Die nachstehenden Bedingungen stellen jenen Vertragstext dar, zu dem üblicherweise Reisebüros alsVermittler (Abschnitt A) oder als Veranstalter (Abschnitt B) mit ihren Kunden/Reisenden (im Sinne des KSchG) Verträge abschließen.

Die besonderen Bedingungen:

  • der vermittelten Reiseveranstalter,
  • der vermittelten Transportunternehmungen (z.B. Bahn, Bus, Flugzeug und Schiff) und
  • der anderen vermittelten Leistungsträger gehen vor.
  • A. Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reisevermittler
    1. Geltungsbereich

    1.1.

    Der Reisevermittler vermittelt Reiseverträge über einzelne Reiseleistungen (wie z.B.Flug, Hotel etc.), über Pauschalreisen (iSd § 2 Abs 2 PRG) sowie über verbundene Reiseleistungen (iSd § 2 Abs 5 PRG) zwischen Reiseveranstalter bzw. Leistungsträger einerseits und dem Reisenden andererseits. Der Reisevermittler erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Pauschalreisegesetz (PRG), sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers.

    Im nachfolgenden meint Reisevermittler das Unternehmen Silvertip Tours GmbH.

    1.2.

    Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie - bevor der Reisende durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist - übermittelt wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte. Sie sind Grundlage des zwischen Reisevermittler und Reisenden abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag.

    1.3.

    Für den Geschäftsbesorgungsvertrag gelten die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl Punkt 1.2). Für Vertragsverhältnisse zwischen dem Reisenden und dem vermittelten Reiseveranstalter, den vermittelten Transportunternehmen (z.B. Bahn, Bus, Flugzeug u. Schiff etc.) und anderen vermittelten Leistungsträgern, gelten die jeweiligen allgemeinen Geschäftsbedingungen

    2. Aufgaben des Reisevermittlers

    2.1.

    Ausgehend von den Angaben des Reisenden erstellt der Reisevermittler für den ReisendenReisevorschläge. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb noch nicht um AnboteiSd § 4 PRG. Können aufgrund der Angaben des Reisenden keine Reisevorschläge erstelltwerden, so weist der Reisevermittler den Reisenden darauf hin.

    Die Reisevorschläge basieren auf den Angaben des Reisenden, weshalb unrichtige und/oder unvollständige Angaben durch den Reisenden - mangels Aufklärung durch den Reisenden -Grundlage der Reisevorschläge sein können. Bei der Erstellung von Reisevorschlägen können beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), die Höhe des Preises, Fachkompetenzen des Reiseveranstalters/Leistungsträgers, Rabatte, das Bestpreisprinzip und anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden.

    2.2.

    Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reisevermittler ihm unterbreiteten Reisevorschläge, dann erstellt der Reisevermittler auf Basis des Reisevorschlages ein Reiseanbot gemäß den Vorgaben des § 4 PRG, soweit diese für die Reise von Relevanz sind. Das vom Reisevermittler erstellte Reiseanbot bindet den Reiseveranstalter bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungenden Leistungsträger. Ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen zwischen Leistungsträger und Reisendemkommt zustande, wenn das Reiseanbot durch den Reisenden angenommen wird (=Vertragserklärung des Reisenden, vgl 1.3).

    2.3.

    Der Reisevermittler berät und informiert den Reisenden auf Grundlage der vomReisendem dem Reisevermittler mitgeteilten Angaben. Der Reisevermittler stellt die dem Reisenden nach dessen Angaben zu vermittelnde Pauschalreise des Reiseveranstalters oder bei verbundenen Reiseleistungen oder bei einzelnen Reiseleistungen die Leistung des Leistungsträgers unter Rücksichtnahme auf die landesüblichen Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungslandes/Bestimmungsortes sowie unter Rücksichtnahme auf die mit der Reise allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B.Expeditionsreisen) nach besten Wissen dar. Eine Pflicht zur Information über allgemeinbekannte Gegebenheiten (z.B. Topographie, Klima, Flora und Fauna der vom Reisendengewünschten Destination) besteht nicht, sofern je nach Art der Reise keine Umständevorliegen, die einer gesonderten Aufklärung bedürfen oder sofern nicht die Aufklärungüber Gegebenheiten für die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchführung der zuvermittelnden Leistung erforderlich ist. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dasssich der Reisende bewusst für eine andere Umgebung entscheidet, und der Standard, dieAusstattung, die Speisen (insbesondere Gewürze) sowie Hygiene sich an den jeweiligenfür das Bestimmungsland/den Bestimmungsort üblichen regionalen Standards/Kriterien orientieren.Darüber hinaus hat der Reisende die Möglichkeit nähere Angaben zu den landesüblichen Gegebenheiten insbesondere in Hinblick auf Lage, Ort und Standard (Landesüblichkeit) der zu vermittelnden Leistungen grundsätzlich im Katalog oder auf der Website desjeweiligen Reiseveranstalters nachzulesen.

    2.4.

    Der Reisevermittler informiert den Reisenden gemäß § 4 PRG, bevor dieser durch eine Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist:

    2.4.1.

    Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Standardinformationsblatt gemäß § 4 Abs 1 PRG.Darüber hinaus kann das Standardinformationsblatt für Pauschalreisen grundsätzlich – sofernvorhanden und abgedruckt bzw. hochgeladen

    – im Katalog oder auf der Website des jeweiligen Reiseveranstalters eingesehen werden.

    2.4.2.

    Über die in § 4 Abs 1 PRG angeführten Informationen, sofern diese für die zu vermittelnde Pauschalreise einschlägig und für die Durchführung und Leistungserbringung erforderlich sind (z.B. sind bei einem reinen Badeurlaub keine Hinweise auf Besichtigungen wie bei Studienreisen etc. erforderlich, sofern diese nicht Teil der vereinbarten Leistungen sind). Darüber hinaus können diese Informationen grundsätzlich – sofern vorhanden –im Katalog oder auf der Homepage des jeweiligen Reiseveranstalters eingesehen werden.

    2.4.3.

    Ob die dem Reisenden zu vermittelnde Pauschalreise im Allgemeinen für Personen miteingeschränkter Mobilität geeignet ist, sofern diese Information für die betreffende Pauschalreise einschlägig ist (§ 4 Abs 1 Z 1 lit h PRG). Eine Person mit eingeschränkter Mobilität ist analog zu Art 2 lit a VO 1107/2006 (Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) eine Person mit einer körperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise (z.B. Benutzung eines Beförderungsmittels, einer Unterbringung) einschränkt und eine Anpassung der zu vermittelnden Leistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert.

    2.4.4.

    Über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationenfür die betreffende Pauschalreise einschlägig sind. Auf Nachfrage informiert der Reisevermittler über Devisen- und Zollvorschriften. Darüber hinaus können allgemeine Informationen zu Pass- und Visumserfordernissen, zu gesundheitspolizeilichen Formalitätensowie zu Devisen- und Zollvorschriften von Reisenden mit österreichischer Staatsbürgerschaft durch Auswahl des gewünschten Bestimmungslandes unter https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/laender/ - bzw. von EU-Bürgern von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden - eingeholt werden. Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass (z.B. nicht abgelaufen,nicht als gestohlen oder verloren gemeldet etc.) erforderlich ist, für dessen Gültigkeitder Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist für die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Formalitäten selbst verantwortlich. Für die Erlangung eines notwendigen Visums ist der Reisende, sofern sich nicht der Reisevermittler bereiterklärt hat, die Besorgung eines solchen zu übernehmen, selbst verantwortlich.

    2.5.

    Der Reisevermittler informiert den Reisenden, bevor dieser durch eine Vertragserklärunggebunden ist, gemäß § 15 Abs 1 PRG bei verbundenen Reiseleistungen, dass der Reisendekeine Rechte in Anspruch nehmen kann, die ausschließlich für Pauschalreisen gelten, unddass jeder Leistungserbringer lediglich für die vertragsgemäße Erbringung seiner Leistung haftet sowie, dass dem Reisenden der Insolvenzschutz nach der Pauschalreiseverordnung, zugutekommt. Der Reisevermittler entspricht gemäß § 15 Abs 2PRG dieser Informationspflicht, wenn er das entsprechende Standardinformationsblatt gemäß PRG Anhang II bereitstellt, sofern die Art der verbundenen Reiseleistungen in einem dieser Standardinformationsblätter abgedeckt ist.

    2.6.

    Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Kundenwünschen (z.B. Meerblick) sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünschenicht vom Reiseveranstalter bei Pauschalreisen im Sinne einer Vorgabe des Reisendengemäß § 6 Abs 2 Z1 PRG bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungenim Sinne einer Vorgabe des Reisenden vom Leistungsträger bestätigt worden sind. Erfolgteine Bestätigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor.

    Die Erklärungen des Reisevermittlers stellen eine Verwendungszusage dar, die Wünsche des Reisenden an den Reiseveranstalter/konkreten Leistungsträger weiterzuleiten und sind keinerechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reiseveranstalter bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen vom Leistungsträger bestätigt wurden.

    3. Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Reisenden

    3.1.

    Der Reisende hat dem Reisevermittler alle für die Reise erforderlichen und relevanten personenbezogenen (z.B. Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit etc.) und sachbezogenen Informationen (z.B. geplante Einfuhr/Mitnahme von Medikamenten, Prothesen, Tieren, etc.),rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen. Der Reisende hat den Reisevermittler über alle in seiner Person oder der von Mitreisenden gelegenen Umstände(z.B. Allergien, Nahrungsmittelunverträglichkeit, keine Reiseerfahrung etc.), und überseine bzw. die besonderen Bedürfnisse seiner Mitreisenden, insbesondere über eine vorliegende eingeschränkte Mobilität bzw. den Gesundheitszustand und sonstige Einschränkungen, welche für die Erstellung von Reisevorschlägen/Reiseanboten bzw. für die Aus- bzw.Durchführung der Reise und Reiseleistungen von Relevanz sein können (z.B. bei Wanderreisenetc.), wenn erforderlich unter Beibringung eines vollständigen qualifizierten Nachweises(z.B. ärztliches Attest), in Kenntnis zu setzen.

    3.2.

    Dem Reisenden wird empfohlen, bei Vorliegen einer eingeschränkten Mobilität oder anderen Einschränkungen bzw. besonderen Bedürfnissen im Sinne des Punkt 3.1. (z.B. Erfordernis spezieller Medikation, regelmäßiger medizinischer Behandlungen etc.), die geeignet erscheinen, die Reisedurchführung zu beeinträchtigen, vor Buchung mit einem Arzt abzuklären, ob die notwendige Reisefähigkeit gegeben ist.

    3.3.

    Kommt es erst im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Antritt der Reise zu einer Einschränkung der Mobilität des Reisenden oder ergeben sich in diesem Zeitraum sonstige Einschränkungen im Sinne des 3.1. hat der Reisende dem Reisevermittler dies unverzüglich – wobei die Schriftform aus Beweisgründen empfohlen wird - mitzuteilen, damit dieser den Reiseveranstalter bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzeln Reiseleistungen den Leistungsträger entsprechend informieren kann.

    3.4.

    Der Reisende, der für sich oder Dritte durch den Reisevermittler eine Buchung vornehmenlässt, gilt als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs 2 PRG, sofern nichteine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag gegenüber dem Reisevermittler (z.B. Entrichtung des Entgelts etc.).

    3.5.

    Der Reisende ist verpflichtet, sämtliche durch die Vermittlung des Reisevermittlers übermittelten Vertragsdokumente (z.B. Pauschalreisevertrag, Buchungsbestätigung, Gutscheine,Vouchers) auf sachliche Richtigkeit zu seinen Angaben/Daten und auf allfällige Abweichungen (Schreibfehler; z.B. Namen, Geburtsdatum) sowie Unvollständigkeiten zu überprüfen und imFall von Unrichtigkeiten/Abweichungen/Unvollständigkeiten diese dem Reiseveranstalter unverzüglich zur Berichtigung – wobei die Schriftform aus Beweisgründen empfohlen wird -mitzuteilen.

    3.6.

    Damit für Reisende mit eingeschränkter Mobilität (gemäß Artikel 2 Buchstabe a derVerordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisendenmit eingeschränkter Mobilität) und deren Mitreisende, für schwangere Reisende, unbegleiteteminderjährige Reisende und Reisende, die besondere medizinische Betreuung benötigen, diebeschränkte Kostentragungspflicht des Reiseveranstalters für die notwendige Unterbringungim Fall einer aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände nicht möglichenRückbeförderung nicht zur Anwendung kommt, haben die betroffenen Reisenden den Reiseveranstalteroder Reisevermittler mindestens 48 Stunden vor Reisebeginn über ihre besonderen Bedürfnissein Kenntnis zu setzen.

    3.7.

    Der Reisende hat gemäß § 11 Abs 2 PRG, jede von ihm wahrgenommene Vertragswidrigkeit dervereinbarten Reiseleistungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände unverzüglichund vollständig, inklusive konkreter Bezeichnung der Vertragswidrigkeit/des Mangels zumelden, damit der Reiseveranstalter in die Lage versetzt werden kann, die Vertragswidrigkeit –sofern dies je nach Einzelfall möglich ist oder tunlich ist – unter Berücksichtigung derjeweiligen Umstände (z.B. Zeitverschiebung, Unmöglichkeit der Kontaktaufnahme beiExpeditionsreise, Vorliegen einer Alternative bzw. einer Austausch-/Verbesserungsmöglichkeitetc.) und des allenfalls damit einhergehenden Aufwandes (z.B. Ersatzzimmer säubern,Ersatzhotel ausfindig machen), vor Ort zu beheben. Tritt eine Vertragswidrigkeit währendder üblichen Geschäftszeiten des Reisevermittlers, über den die Pauschalreise gebucht wurde,auf, hat der Reisende die Vertragswidrigkeit diesem zu melden. Es wird dem Reisendenempfohlen, sich dabei insbesondere aus Beweisgründen der Schriftform zu bedienen.Außerhalb der üblichen Geschäftszeiten hat der Reisende Vertragswidrigkeiten demVertreter des Reiseveranstalters vor Ort, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden und/odernicht vertraglich geschuldet ist, direkt dem Reiseveranstalter unter der imPauschalreisevertrag mitgeteilten Notfallnummer zu melden. Im Falle des Unterlassens derMeldung einer Vertragswidrigkeit hat dies, wenn Abhilfe vor Ort möglich und eine Meldungauch zumutbar gewesen wäre, Auswirkungen auf allfällige gewährleistungsrechtliche Ansprüchedes Reisenden. Das Unterlassen der Meldung kann gemäß § 12 Abs 2 PRG hinsichtlichschadenersatzrechtlicher Ansprüche auch als Mitverschulden (§ 1304 ABGB) angerechnet werden.Eine Meldung einer Vertragswidrigkeit bewirkt noch keine Leistungszusage des Reiseveranstalters.

    3.8.

    Der Reisende ist verpflichtet, die im Rahmen des getroffenen Vertrages vereinbartenEntgelte gemäß den Zahlungsbestimmungen fristgerecht und vollständig zu bezahlen. Der Reisende hält den Reisevermittler für den im Fall der Nichtzahlung beim Reisevermittler eingetretenen Schaden (Vorauszahlungen des Reisevermittlers) schadlos.

    3.9.

    Der Reisende hat im Fall der Geltendmachung und des Erhalts von Zahlungen aus Schadenersatz- oder Preisminderungsansprüchen im Sinne des § 12 Abs 5 PRG (z.B.Ausgleichszahlung gemäß Art 7 FluggastrechteVO) oder im Falle des Erhalts sonstiger Auszahlungen und Leistungen von Leistungsträgern oder von Dritten, die auf Schadenersatz-oder Preisminderungsansprüche des Reisenden gegen den Reiseveranstalter anzurechnen sind(z.B. Auszahlungen des Hotels), den Reisevermittler oder Reiseveranstalter von diesemUmstand vollständig und wahrheitsgemäß in Kenntnis zu setzen.

    4. Versicherung

    4.1.

    Grundsätzlich ist bei Urlaubsreisen zu beachten, dass keine wertvollen Gegenstände, wichtige Dokumente etc. mitgenommen werden sollten. Bei wichtigen Dokumenten wird dieAnfertigung und Verwendung von Kopien – soweit deren Gebrauch erlaubt ist - empfohlen. Der Diebstahl von Wertgegenständen kann nicht ausgeschlossen werden und ist vom Reisendengrundsätzlich selbst, als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos, zu tragen.

    4.2.

    Es wird empfohlen, eine Versicherung (Reiserücktrittsversicherung, Reiseabbruchversicherung, Reisegepäckversicherung, Reisehaftpflichtversicherung, Auslandsreisekrankenversicherung, Verspätungsschutz, Personenschutz etc.), welche ausreichende Deckung ab dem Datum desPauschalreisevertrages bis zum Ende der Pauschalreise gewährleistet, abzuschließen. Nähere Informationen zu Versicherungen kann der Reisende im Katalog des Reiseveranstaltersnachlesen.

    5. Pauschalreisevertrag

    5.1.

    Der Reisende erhält bei Abschluss eines Pauschalreisevertrages oder unverzüglich danacheine Ausfertigung des Vertragsdokuments oder eine Bestätigung des Vertrags auf einemdauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email). Wird der Pauschalreisevertrag in gleichzeitigerAnwesenheit der Vertragsparteien geschlossen, hat der Reisende Anspruch auf eine Papierfassung.Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen im Sinne des § 3 Z 1 FAGG stimmt derReisende zu, die Ausfertigung oder Bestätigung des Pauschalreisevertrages alternativ auch aufeinem anderen dauerhaften Datenträger (z.B. Email) zur Verfügung gestellt zu bekommen.

    5.2.

    Dem Reisenden werden an der zuletzt von ihm bekanntgegebenen Zustell-/Kontaktadresserechtzeitig vor Beginn der Pauschalreise, sofern nichts anderes vereinbart wurde, die Buchungsbelege, Gutscheine, Beförderungsausweise und Eintrittskarten, Informationen zu den geplanten voraussichtlichen Abreisezeiten und gegebenenfalls zu planmäßigen Zwischenstationen, Anschlussverbindungen und Ankunftszeiten zur Verfügung gestellt. Sollten die soeben genannten Dokumente/Unterlagen Unrichtigkeiten/Abweichungen/Unvollständigkeiten im Sinne von 3.5.aufweisen, hat der Reisende den Reisevermittler oder Reiseveranstalter zu kontaktieren (vgl 3.5.).

    6. Preisänderungen vor Reisebeginn

    6.1.

    Der Reisevermittler setzt den Reisenden an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresseklar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) über Preisänderungen im Sinne des § 8 PRG, die sich der Reiseveranstalter im Pauschalreisevertragvorbehalten hat, spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise unter Angabe der Gründeder Preisänderung, in Kenntnis.

    7. Änderungen der Leistung vor Reisebeginn

    7.1.

    Der Reisevermittler setzt den Reisenden an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar,verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) über unerhebliche Änderungen des Inhalts des Pauschalreisevertrages, die sich der Reiseveranstalter im Pauschalreisevertrag vorbehalten hat und die er einseitig gemäß § 9 Abs 1 PRG vornimmt,in Kenntnis.

    7.2.

    Unerhebliche Änderungen sind – wobei dies jeweils im Einzelfall zu prüfen ist -geringfügige, sachlich gerechtfertigte Änderungen, die den Charakter und/oder die Dauerund/oder den Leistungsinhalt und/oder die Qualität der gebuchten Pauschalreise nichtwesentlich verändern.

    7.3.

    Bei erheblichen Änderungen kann es sich um eine erhebliche Verringerung der Qualitätoder des Wertes von Reiseleistungen, zu der der Reiseveranstalter gezwungen ist, handeln,wenn die Änderungen wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen betreffen und/oder Einfluss auf die Pauschalreise und/oder Reiseabwicklung entfalten. Ob eine Änderung bzw.Verringerung der Qualität oder des Werts von Reiseleistungen erheblich ist, muss im Einzelfall unter Rücksichtnahme auf die Art, die Dauer, den Zweck und Preis der Pauschalreisesowie unter Rücksichtnahme auf die Intensität und Dauer sowie Ursächlichkeit der Änderungund allenfalls auf die Vorwerfbarkeit der Umstände, die zur Änderung geführt haben, beurteilt werden.

    7.4.

    Ist der Reiseveranstalter gemäß § 9 Abs 2 PRG zu erheblichen Änderungen im oben angeführtenSinn jener wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen, die den Charakter und Zweck der Pauschalreise ausmachen (vgl 4 Abs 1 Z 1 PRG) gezwungen oder kann er Vorgaben des Kunden,die vom Reiseveranstalter ausdrücklich bestätigt wurden, nicht erfüllen oder erhöht er den Gesamtpreis der Pauschalreise entsprechend den Bestimmungen des § 8 PRG, um mehr als 8 %, kann der Reisende:

  • innerhalb einer vom Reiseveranstalter festgelegten angemessenen Frist, den vorgeschlagenen Änderungen zustimmen, oder
  • der Teilnahme an einer Ersatzreise zustimmen, sofern diese vom Reiseveranstalter angeboten wird, oder
  • vom Vertrag ohne Zahlung einer Entschädigung zurücktreten.
  • Der Reisevermittler informiert daher den Reisenden in den eben angeführten Fällen überfolgende Punkte an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich unddeutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email):

  • die Änderungen der Reiseleistungen sowie gegebenenfalls deren Auswirkungen auf den Preis der Pauschalreise
  • die angemessene Frist, innerhalb derer der Reisende den Reiseveranstalter über seine Entscheidung in Kenntnis zu setzen hat, sowie die Rechtswirkung der Nichtabgabe einer Erklärung innerhalb der angemessenen Frist,
  • gegebenenfalls die als Ersatz angebotene Pauschalreise und deren Preis.
  • Dem Reisenden wird empfohlen, sich bei seiner Erklärung der Schriftform zu bedienen. Gibt der Reisende innerhalb der Frist keine Erklärung ab, so gilt dies als Zustimmung zuden Änderungen.

    8. Haftung

    8.1.

    Der Reisevermittler haftet im Rahmen des § 17 PRG für Buchungsfehler (z.B. Schreibfehler), sofern diese nicht auf eine irrtümliche oder fehlerhafte oder unvollständige Angabe des Reisenden oder auf unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände im Sinne des § 2 Abs 12 PRG zurückzuführen sind.

    8.2.

    Der Reisevermittler haftet nicht für Sach- und Vermögensschäden des Reisenden die im Zusammenhang mit der Buchung entstehen, sofern sie auf unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände im Sinne des § 2 Abs 12 PRG zurückzuführen sind.

    8.3.

    Der Reisevermittler haftet nicht für die Erbringung der von ihm vermittelten Leistung oderfür die Erbringung einer Leistung, welche nicht von ihm vermittelt worden ist bzw. nichtvon ihm zugesagt worden ist dem Reisenden zu vermitteln bzw. nicht für vom Reisenden nach Reiseantritt selbst gebuchte Zusatzleistungen vor Ort. Kommt der Reisevermittler bei der Vermittlung verbundener Reiseleistungen seinen Informationspflichten oder Pflichten zurInsolvenzabsicherung im Sinne des § 15 Abs 2 PRG nicht nach, haftet er nach den an sonsten nur für Pauschalreisen geltenden Bestimmungen der §§ 7 und 10 sowie des 4. Abschnitts des PRG.

    8.4.

    Vermittelt der Reisevermittler eine Pauschalreise eines Reiseveranstalters mit Sitzaußerhalb des EWR, hat er nachzuweisen, dass der Reiseveranstalter den im 4. Abschnitt des PRG genannten Pflichten (Erbringung der vereinbarten Leistungen, Gewährleistung, Schadenersatz ,Beistandspflicht) nachkommt. Ist dies nicht der Fall, haftet der Reisevermittler gemäß § 16PRG für die Einhaltung der genannten Pflichten.

    9. Entgelt des Reisevermittlers

    Dem Reisevermittler steht für seine Tätigkeit ein angemessenes Entgelt zu.

    9.1.

    Erstellt der Reisevermittler ein den Angaben des Reisenden entsprechendes Reiseangebot,kommt es im Anschluss aber zu keiner Buchung, beträgt das Entgelt (Beratungsgebühr) pro Reiseangebot und pro Interessenten: 40 Euro

    9.2.

    Kommt es über den Reisevermittler zu einer Buchung von Leistungen (z.B. Pauschalreise, Flug oder Hotel) beim jeweiligen Reiseveranstalter oder Leistungsträger, fällt keinEntgelt (Buchungsgebühr) an.

    9.3.

    Möchte der Reisende den Pauschalreisevertrag im Sinne des § 7 PRG auf eine andere Personübertragen lassen, stehen dem Reisevermittler die tatsächlichen und nicht unangemessenenKosten der Übertragung, jedenfalls aber eine Bearbeitungsgebühr von 40 Euro zu.

    9.4.

    Für Änderungen (z.B. Umbuchung, Namensänderung), die aufgrund fehlerhafter oderunvollständiger Angaben des Reisenden erforderlich, stehen dem Reisevermittler analog zu § 7Abs 2 PRG die tatsächlichen und nicht unangemessenen Kosten, jedenfalls 40 Euro zu (vgl 3.5.).

    10. Zustellung - elektronischer Schriftverkehr

    10.1.

    Als Zustell-/ Kontaktadresse des Reisenden gilt die dem Reisevermittler zuletzt bekanntgegebene Adresse (z.B. Email-Adresse). Änderungen sind vom Reisenden unverzüglich bekanntzugeben.Es wird dem Reisenden empfohlen sich dabei der Schriftform zu bedienen.

    B. Geschäftsbedingungen für Reiseveranstalter von Pauschalreisen
    1. Geltungsbereich und Definitionen

    1.1.

    Ein Reiseveranstalter ist ein Unternehmer, der entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen (iSd § 2 Abs 2 PRG) zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet (vgl § 2 Abs 7 PRG). Der Reiseveranstalter erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Pauschalreisegesetz (PRG), sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der Sorgfalteines ordentlichen Unternehmers.

    Ein Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, der Unternehmereigenschaftnach § 1 KSchG zukommt (vgl § 2 Abs 9 PRG).

    Im nachfolgenden meint Reiseveranstalter das Unternehmen Silvertip Tours GmbH.

    1.2.

    Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie – bevor der Reisendedurch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist – übermittelt wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte. Sie ergänzen den mit dem Reisenden abgeschlossenen Pauschalreisevertrag. Bucht der Reisende für Dritte (Mitreisende), bestätigt er damit, dasser von diesen Dritten bevollmächtigt wurde, ein Anbot für sie einzuholen, die allgemeinen Geschäftsbedingungen für sie zu vereinbaren sowie einen Pauschalreisevertrag für sie abzuschließen. Der Reisende, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber undübernimmt analog im Sinne des § 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird,die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw).

    1.3.

    Reisender ist jede Person, die einen den Bestimmungen des Pauschalreisegesetzes unterliegenden Vertrag (z.B. Pauschalreisevertrag) zu schließen beabsichtigt oder dieaufgrund eines solchen Vertrags berechtigt ist, Reiseleistungen in Anspruch zu nehmen.

    1.4.

    Der Katalog und die Homepage des Reiseveranstalters dienen als bloße Werbemittel. Diedarin präsentierten Pauschalreisen und sonstigen Leistungen stellen keine Anbote dar (vgl 2.2.).

    1.5.

    Unter einem Pauschalreisevertrag versteht man den Vertrag, der zwischen dem Reiseveranstalterund dem Reisenden über eine Pauschalreise abgeschlossen wird.

    1.6.

    Unter dem Reisepreis wird der im Pauschalreisevertrag angegebene, vom Reisenden zubezahlende Betrag verstanden.

    1.7.

    Eine Person mit eingeschränkter Mobilität ist analog zu Art 2 lit a VO 1107/2006 (Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) einePerson mit einer körperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder zeitweilig),die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise (z.B. Benutzung eines Beförderungsmittels, einer Unterbringung) einschränkt und eine Anpassung der zu vereinbarenden Leistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert.

    1.8.

    Unvermeidbare und außergewöhnliche bzw. unvorhersehbare Umstände sind Vorfälle/Ereignisse/Gegebenheiten außerhalb der Sphäre/Kontrolle desjenigen, der sich auf sie beruft und deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungengetroffen worden wären (z.B. Kriegshandlungen, schwerwiegende Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, Ausbrüche schwerer Krankheiten, Naturkatastrophen,Witterungsverhältnisse, die eine sichere Reise verhindern etc.) (vgl § 2 Abs 12 PRG).

    1.9.

    Das Pauschalreisegesetz und die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Pauschalreiseverträge, die auf der Grundlage einer allgemeinen Vereinbarung über dieOrganisation von Geschäftsreisen (z.B. Rahmenvertrag) zwischen zwei Unternehmerngeschlossen werden.

    2. Aufgaben des Reiseveranstalters

    2.1.

    Ausgehend von den Angaben des Reisenden erstellt der Reiseveranstalter für den Reisenden Reisevorschläge. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb noch nicht um Anbote iSd § 4 PRG. Können aufgrund der Angaben des Reisenden keine Reisevorschläge erstellt werden (keine Varianten, keine Leistungen etc.) so weist der Reiseveranstalter den Reisenden daraufhin. Die Reisevorschläge basieren auf den Angaben des Reisenden, weshalb unrichtige und/oder unvollständige Angaben durch den Reisenden - mangels Aufklärung durch den Reisenden -Grundlage der Reisevorschläge sein können. Bei der Erstellung von Reisevorschlägen können beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), die Höhe des Preises, Fachkompetenzendes Leistungsträgers, Rabatte, das Bestpreisprinzip und anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden.

    2.2.

    Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reiseveranstalter ihmunterbreiteten Reisevorschläge, dann erstellt der Reiseveranstalter auf Basis desReisevorschlages ein Reiseanbot gemäß den Vorgaben des § 4 PRG, soweit diese für dieReise von Relevanz sind. Das vom Reiseveranstalter erstellte Reiseanbot bindet denReiseveranstalter. Änderungen der im Reiseanbot enthaltenen vorvertraglichen Informationenaufgrund von Preis- oder Leistungsänderungen sind möglich, sofern sich der Reiseveranstalterdies im Reiseanbot vorbehalten hat, er den Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertragesklar, verständlich und deutlich über die Änderungen informiert und die Änderungen imEinvernehmen zwischen Reisenden und Reiseveranstalter vorgenommen werden (vgl § 5 Abs 1 PRG).Ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter und Reisendem kommt zustande, wenn das Reiseanbot durchden Reisenden angenommen wird (= Vertragserklärung des Reisenden).

    2.3.

    Der Reiseveranstalter berät und informiert den Reisenden auf Grundlage der vom Reisendendem Reiseveranstalter mitgeteilten Angaben. Der Reiseveranstalter stellt die vom Reisendenangefragte Pauschalreise unter Rücksichtnahme auf die landesüblichen Gegebenheiten desjeweiligen Bestimmungslandes/Bestimmungsortes sowie unter Rücksichtnahme auf die mit derPauschalreise allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B. Expeditionsreisen) nach bestenWissen dar. Eine Pflicht zur Information über allgemein bekannte Gegebenheiten (z.B.Topographie, Klima, Flora und Fauna der vom Reisenden gewünschten Destination etc.)besteht nicht, sofern, je nach Art der Pauschalreise, keine Umstände vorliegen, dieeiner gesonderten Aufklärung bedürfen oder sofern nicht die Aufklärung über Gegebenheitenfür die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchführung der zu vereinbarenden Leistungenerforderlich ist. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Reisende bewusstfür eine andere Umgebung entscheidet und der Standard, die Ausstattung, die Speisen(insbesondere Gewürze) sowie Hygiene sich an den jeweiligen für das Bestimmungsland/denBestimmungsort üblichen regionalen Standards/Kriterien orientieren. Darüber hinaus hat derReisende die Möglichkeit nähere Angaben zu den landesüblichen Gegebenheiten, insbesondere inHinblick auf Lage, Ort und Standard (Landesüblichkeit) der zu vereinbarenden Leistungengrundsätzlich im Katalog oder auf der Website des Reiseveranstalters nachzulesen.

    2.4.

    Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß § 4 PRG, bevor dieser durch eineVertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist:

    2.4.1.

    Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Standardinformationsblatt gemäß § 4 Abs 1 PRG.Darüber hinaus kann das Standardinformationsblatt für Pauschalreisen grundsätzlich – sofernvorhanden und abgedruckt bzw. hochgeladen – im Katalog oder auf der Website desReiseveranstalters eingesehen werden.

    2.4.2.

    Über die in § 4 Abs 1 PRG angeführten Informationen, sofern diese für die zu vereinbarendePauschalreise einschlägig und für die Durchführung und Leistungserbringung erforderlich sind(z.B. sind bei einem reinen Badeurlaub keine Hinweise auf Besichtigungen wie bei Studienreisenetc. erforderlich, sofern diese nicht Teil der vereinbarten Leistungen sind). Darüber hinauskönnen diese Informationen grundsätzlich – sofern vorhanden – im Katalog oder auf der Homepagedes jeweiligen Reiseveranstalters eingesehen werden.

    2.4.3

    Ob die zu vereinbarende Pauschalreise im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist (vgl 1.6.), sofern diese Information für die betreffende Pauschalreise einschlägig ist (§ 4 Abs 1 Z 1 lit h PRG).

    2.4.4.

    Über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich derungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen fürdie betreffende Pauschalreise einschlägig sind. Auf Nachfrage informiert der Reiseveranstalter über Devisen- und Zollvorschriften. Darüber hinaus können allgemeine Informationen zu Pass- und Visumserfordernissen, zu gesundheitspolizeilichen Formalitäten sowie zu Devisen- und Zollvorschriften von Reisenden mit österreichischer Staatsbürgerschaft durch Auswahl des gewünschten Bestimmungslandes unter https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/laender/ - bzw. von EU-Bürgern von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden - eingeholt werden. Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass (z.B. nicht abgelaufen, nicht als gestohlen oder verloren gemeldet etc.) erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist für die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Formalitäten selbst verantwortlich. Für die Erlangung eines notwendigen Visums ist der Reisende, sofern sich nicht der Reiseveranstalter oder Reisevermittler bereit erklärt hat, die Besorgung eines solchen zu übernehmen, selbst verantwortlich.

    2.5.

    Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Kundenwünschen (z.B. Meerblick), sindgrundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünschenicht vom Reiseveranstalter im Sinne einer Vorgabe des Reisenden gemäß § 6 Abs 2 Z 1 PRG bestätigt worden sind. Erfolgt eine Bestätigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor.

    Die Aufnahme von Kundenwünschen durch den Reiseveranstalter stellt lediglich eine Verwendungszusage dar, diese an den konkreten Leistungsträger weiterzuleiten bzw.ihre Erfüllbarkeit abzuklären und ist keine rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reiseveranstalter bestätigt wurde.

    2.6.

    Bucht der Reisende nicht direkt beim Reiseveranstalter (z.B. durch Besuch in der Filiale, Anfrage per Telefon oder Mail etc.), sondern über einen Reisevermittler gelten für diesendie Bestimmungen gemäß Punkt 2. dieser AGB.

    3. Befugnisse des Reisevermittlers und vor Ort gebuchte Leistungen

    3.1.

    Reisevermittler sind vom Reiseveranstalter nicht ermächtigt, abweichende Vereinbarungen zutreffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrags abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen vom Reiseveranstalter hinausgehen oder im Widerspruch zum Reiseanbot stehen. Reisekataloge und Internetausschreibungen, die nicht vom Reiseveranstalter herausgegeben wurden, sind fürden Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung zwischen Reiseveranstalter und Reisendem zum Gegenstand des Reiseanbots oder zum Inhalt der Leistungspflicht des Reiseveranstalters gemacht wurden.

    3.2.

    Bei Dritten vom Reiseveranstalter verschiedenen bzw. dem Reiseveranstalter nichtzurechenbaren Leistungsträgern gebuchte Leistungen vor Ort sind für den Reiseveranstalterund dessen Leistungspflicht nicht verbindlich und werden diesem nicht zugerechnet, soferndiese Leistungen nicht ausdrücklich vom Reiseveranstalter bestätigt/autorisiert wurden (vgl auch 20.6.).

    4. Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Reisenden

    4.1.

    Der Reisende hat dem Reiseveranstalter – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme einesReisevermittlers, wenn über einen solchen gebucht wurde - alle für die Pauschalreiseerforderlichen und relevanten personenbezogenen (z.B. Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit etc.)und sachbezogenen Informationen (z.B. geplante Einfuhr/Mitnahme von Medikamenten, Prothesen,Tieren etc.) rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen. Der Reisende hat denReiseveranstalter über alle in seiner Person oder der von Mitreisenden gelegenen Umstände(z.B. Allergien, Nahrungsmittelunverträglichkeit, keine Reiseerfahrung etc.) und über seinebzw. die besonderen Bedürfnisse seiner Mitreisenden, insbesondere über eine vorliegendeeingeschränkte Mobilität bzw. den Gesundheitszustand und sonstige Einschränkungen, welchefür die Erstellung von Reiseanboten bzw. für die Aus- bzw. Durchführung einer Pauschalreisemit den zu vereinbarenden Leistungen von Relevanz sein können (z.B. bei Wanderreisen etc.),wenn erforderlich unter Beibringung eines vollständigen qualifizierten Nachweises (z.B.ärztliches Attest), in Kenntnis zu setzen.

    4.2.

    Dem Reisenden wird empfohlen, bei Vorliegen einer eingeschränkten Mobilität oderanderen Einschränkungen bzw. besonderen Bedürfnissen im Sinne des Punkt 4.1. (z.B.Erfordernis spezieller Medikation, regelmäßiger medizinischer Behandlungen etc.), diegeeignet erscheinen, die Reisedurchführung zu beeinträchtigen, vor Buchung mit einem Arztabzuklären, ob die notwendige Reisefähigkeit gegeben ist.

    4.3.

    Kommt es erst im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Antritt der Pauschalreise zueiner Einschränkung der Mobilität des Reisenden oder ergeben sich in diesem Zeitraumsonstige Einschränkungen im Sinne des 4.1. hat der Reisende dem Reiseveranstalter diesunverzüglich – wobei die Schriftform aus Beweisgründen empfohlen wird - mitzuteilen,damit dieser entscheiden kann, ob der Reisende weiterhin ohne Gefährdung der eigenenPerson oder der Mitreisenden an der Pauschalreise teilnehmen kann, oder ob er zumAusschluss des Reisenden und Vertragsrücktritt berechtigt ist. Kommt der Reisendeseiner Aufklärungspflicht nicht vollständig bzw. rechtzeitig nach und erklärt derReiseveranstalter den Vertragsrücktritt, steht dem Reiseveranstalter ein Anspruch aufEntschädigung gemäß den Entschädigungspauschalen zu.

    4.4.

    Der Reisende, der für sich oder Dritte (Mitreisende) eine Buchung vornimmt, gilt alsAuftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andereVereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter(z.B. Entrichtung des Entgelts; nur der Auftraggeber ist berechtigt den Rücktritt vom Vertragzu erklären etc.) (vgl 1.2.).

    4.5.

    Der Reisende ist verpflichtet, sämtliche durch den Reiseveranstalter übermitteltenVertragsdokumente (z.B. Pauschalreisevertrag, Buchungsbestätigung, Gutscheine, Vouchers)auf sachliche Richtigkeit zu seinen Angaben/Daten und auf allfällige Abweichungen(Schreibfehler; z.B. Namen, Geburtsdatum) sowie Unvollständigkeiten zu überprüfen und imFall von Unrichtigkeiten/Abweichungen/Unvollständigkeiten diese dem Reiseveranstalterunverzüglich zur Berichtigung – wobei die Schriftform aus Beweisgründen empfohlen wird -mitzuteilen. Einen allenfalls dadurch entstehenden Mehraufwand, wenn dieser Mehraufwand auffalschen oder unrichtigen Angaben des Reisenden beruht, hat der Reisende zu tragen, wobei dieGebühr mindestens 40 Euro beträgt.

    4.6.

    Der Reiseveranstalter trägt im Fall der Unmöglichkeit der vertraglich vereinbartenRückbeförderung des Reisenden aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände dieKosten für die notwendige Unterbringung für höchstens drei Nächte. Dies gilt nicht fürReisende mit eingeschränkter Mobilität (gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung(EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden miteingeschränkter Mobilität) und deren Mitreisende, für schwangere Reisende, für unbegleiteteminderjährige Reisende und für Reisende, die besondere medizinische Betreuung benötigen,sofern die genannten Personen ihre besonderen Bedürfnisse, die bei Buchung noch nichtbestanden haben oder ihnen noch nicht bekannt sein mussten, dem Reiseveranstalter48 Stunden vor Reisebeginn mitteilen (vgl 4.3.).

    4.7.

    Der Reisende hat gemäß § 11 Abs 2 PRG jede von ihm wahrgenommene Vertragswidrigkeit dervereinbarten Reiseleistungen unverzüglich und vollständig, inklusive konkreter Bezeichnungder Vertragswidrigkeit/des Mangels, zu melden, damit der Reiseveranstalter in die Lageversetzt werden kann, die Vertragswidrigkeit – sofern dies je nach Einzelfall möglich odertunlich ist – unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände (z.B. Zeitverschiebung,Unmöglichkeit der Kontaktaufnahme bei Expeditionsreise, Vorliegen einer Alternative bzw.einer Austausch-/Verbesserungsmöglichkeit etc.)  und des allenfalls damit einhergehendenAufwandes (z.B. Ersatzzimmer säubern, Ersatzhotel ausfindig machen etc.), vor Ort zu beheben.Bucht der Reisende über einen Reisevermittler und tritt eine Vertragswidrigkeit während derGeschäftszeiten des Reisevermittlers auf, hat der Reisende die Vertragswidrigkeit diesem zumelden. Es wird dem Reisenden empfohlen, sich dabei insbesondere aus Beweisgründen derSchriftform zu bedienen. Außerhalb der üblichen Geschäftszeiten hat der ReisendeVertragswidrigkeiten dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort, oder, wenn einsolcher nicht vorhanden und/oder nicht vertraglich geschuldet ist, direkt demReiseveranstalter unter der im Pauschalreisevertrag mitgeteilten Notfallnummer zumelden. Im Falle des Unterlassens der Meldung einer Vertragswidrigkeit hat dies, wennAbhilfe vor Ort möglich und eine Meldung auch zumutbar gewesen wäre, Auswirkungen aufallfällige gewährleistungsrechtliche Ansprüche des Reisenden. Das Unterlassen derMeldung kann gemäß § 12 Abs 2 PRG hinsichtlich schadenersatzrechtlicher Ansprüche auchals Mitverschulden (§ 1304 ABGB) angerechnet werden. Eine Meldung einer Vertragswidrigkeitbewirkt noch keine Leistungszusage des Reiseveranstalters.

    4.8.

    Der Reisende ist verpflichtet, den im Rahmen des getroffenen Pauschalreisevertrages vereinbarten Reisepreis gemäß den Zahlungsbestimmungen fristgerecht und vollständig zubezahlen. Im Fall der nicht fristgerechten oder nicht vollständigen Anzahlung oderRestzahlung behält sich der Reiseveranstalter nach Mahnung unter Setzung einer Nachfristvor, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und unabhängig von der anfallendenEntschädigungspauschale einen allenfalls darüber hinausgehenden Schadenersatz anzusprechen.

    4.9.

    Der Reisende hat im Fall der Geltendmachung und des Erhalts von Zahlungen ausSchadenersatz- oder Preisminderungsansprüchen im Sinne des § 12 Abs 5 PRG (z.B.Ausgleichszahlung gemäß Art 7 FluggastrechteVO) oder im Falle des Erhalts sonstigerAuszahlungen und Leistungen von Leistungsträgern oder von Dritten, die auf Schadenersatz-oder Preisminderungsansprüche des Reisenden gegen den Reiseveranstalter anzurechnen sind(z.B. Auszahlungen des Hotels), den Reisevermittler oder Reiseveranstalter von diesemUmstand vollständig und wahrheitsgemäß in Kenntnis zu setzen.

    4.10.

    Den Reisenden trifft bei Auftreten von Vertragswidrigkeiten grundsätzlich eineSchadensminderungspflicht (§ 1304 ABGB).

    5. Versicherung

    5.1.

    Grundsätzlich ist bei Urlaubsreisen zu beachten, dass keine wertvollen Gegenstände,wichtige Dokumente etc. mitgenommen werden sollten. Bei wichtigen Dokumenten wird dieAnfertigung und Verwendung von Kopien – soweit deren Gebrauch erlaubt ist - empfohlen.Der Diebstahl von Wertgegenständen kann nicht ausgeschlossen werden und ist vom Reisendengrundsätzlich selbst, als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos, zu tragen.

    5.2.

    Es wird empfohlen, eine Versicherung (Reiserücktrittsversicherung, Reiseabbruchversicherung,Reisegepäckversicherung, Reisehaftpflichtversicherung, Auslandsreisekrankenversicherung,Verspätungsschutz, Personenschutz etc.), welche ausreichende Deckung ab dem Datum desPauschalreisevertrages bis zum Ende der Pauschalreise gewährleistet, abzuschließen.Nähere Informationen zu Versicherungen kann der Reisende im Katalog des Reiseveranstalters nachlesen.

    6. Buchung/Vertragsabschluss/Anzahlung

    6.1.

    Der Pauschalreisevertrag kommt zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter zustande,wenn Übereinstimmung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Preis, Leistung und Termin)besteht und der Reisende das Anbot des Reiseveranstalters annimmt. Dadurch ergeben sichRechte und Pflichten für den Reiseveranstalter und für den Reisenden.

    6.2.

    Der Reisende hat – sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird – innerhalb von 3Tagen nach Zugang des Pauschalreisevertrages, frühestens jedoch 11 Monate vor dem Ende derPauschalreise, eine Anzahlung von 20% des Reisepreises auf das im Pauschalreisevertraggenannte Konto (oder auf das vom Reisevermittler bekanntgegebene Konto) zu überweisen.

    6.3.

    Erfolgt ein Vertragsschluss innerhalb von 20 Tagen vor Abreise, ist der gesamte Reisepreisbei Zugang des Pauschalreisevertrages auf das dort genannte Konto (oder auf das vomReisevermittler bekanntgegebene Konto) sofort zu überweisen.

    6.4.

    Kommt der Reisende seinen Zahlungsverpflichtungen gemäß 6.2. oder 6.3. nicht nach, behältsich der Reiseveranstalter nach Mahnung mit Fristsetzung vor, den Rücktritt vom Vertrag zuerklären und Schadenersatz entsprechend den Entschädigungspauschalen zu verlangen.

    7. Personen mit eingeschränkter Mobilität

    7.1.

    Ob eine Pauschalreise für Personen mit eingeschränkter Mobilität konkret geeignet ist, istim Einzelfall unter Berücksichtigung der Art und des Ausmaßes der eingeschränkten Mobilität,des Charakters der Pauschalreise (z.B. Abenteuerreise, Studienreise, Städtetrip etc.), desBestimmungslandes/Bestimmungsortes, der Transportmittel (z.B. Bus, Flugzeug, Schiff etc.),sowie der Unterkunft (z.B. Hotel, Almhütte, Zelt etc.) abzuklären. Personen mit eingeschränkterMobilität haben deshalb beim Reiseveranstalter nachzufragen, ob die gewünschte Pauschalreiseim konkreten Fall für sie geeignet ist. Die Eignung einer Pauschalreise im konkreten Fall fürPersonen mit eingeschränkter Mobilität, bedeutet nicht, dass sämtliche im Pauschalreisevertragenthaltene Leistungen uneingeschränkt von der Person mit eingeschränkter Mobilität in Anspruchgenommen werden können (so kann z.B. eine Hotelanlage über geeignete Zimmer und andere Bereichefür Personen mit eingeschränkter Mobilität verfügen. Dies bedeutet aber nicht, dass die gesamteAnlage (z.B. Benützung des Pools etc.) für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist).Ist dies der Fall und bucht die Person mit eingeschränkter Mobilität die Pauschalreise, führt derReiseveranstalter ein Handicap-Protokoll. Dieses ist Grundlage des abzuschließendenPauschalreisevertrages.

    7.2.

    Der Reiseveranstalter kann die Buchung einer Pauschalreise durch eine Person miteingeschränkter Mobilität ablehnen, sofern der Reiseveranstalter und/oder einer derErfüllungsgehilfen (z.B. Hotel, Airline etc.) nach einer sorgfältigen Einschätzung derspezifischen Anforderungen und Bedürfnisse des Reisenden zu dem Schluss kommen, dassdieser nicht sicher und in Übereinstimmung mit den Sicherheitsbestimmungen befördert/untergebrachtwerden kann oder zur Auffassung gelangen, dass  die konkrete Pauschalreise für denReisenden nicht geeignet ist.

    7.3.

    Der Reiseveranstalter und/oder einer der Erfüllungsgehilfen (z.B. Airline, Hotel etc.)behält sich das Recht vor, die Beförderung/Unterbringung eines Reisenden abzulehnen, der esverabsäumt hat, den Reiseveranstalter gemäß 4.1. und/oder 4.3. der AGB ausreichend über seineeingeschränkte Mobilität und/oder besonderen Bedürfnisse zu benachrichtigen, um dadurch denReiseveranstalter und/oder den Erfüllungsgehilfen in die Lage zu versetzen, die Möglichkeit dersicheren und organisatorisch praktikablen Beförderung/Unterbringung zu beurteilen.

    7.4.

    Der Reiseveranstalter behält sich das Recht vor, Reisenden, die der Meinung desReiseveranstalters und/oder eines der Erfüllungsgehilfen (z.B. Airline, Hotel etc.)nach nicht reisefähig sind oder nicht für die Pauschalreise aufgrund des Reiseverlaufs,der Reisedestination etc. geeignet sind oder eine Gefahr für sich oder andere währendder Pauschalreise darstellen, die Teilnahme an der Pauschalreise aus Sicherheitsgründenzu verweigern.

    8. Pauschalreisevertrag

    8.1.

    Der Reisende erhält bei Abschluss eines Pauschalreisevertrages oder unverzüglichdanach eine Ausfertigung des Vertragsdokuments oder eine Bestätigung des Vertrags aufeinem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email). Wird der Pauschalreisevertrag ingleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien geschlossen, hat der Reisende Anspruchauf eine Papierfassung. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen imSinne des § 3 Z 1 FAGG stimmt der Reisenden zu, die Ausfertigung oder Bestätigungdes Pauschalreisevertrages alternativ auch auf einem anderen dauerhaften Datenträger(z.B. Email) zur Verfügung gestellt zu bekommen.

    8.2.

    Dem Reisenden werden an der zuletzt von ihm bekanntgegebenen Zustell-/Kontaktadresserechtzeitig vor Beginn der Pauschalreise, sofern nichts anderes vereinbart wurde, dieBuchungsbelege, Gutscheine, Beförderungsausweise und Eintrittskarten, Informationen zuden geplanten voraussichtlichen Abreisezeiten und gegebenenfalls zu planmäßigenZwischenstationen, Anschlussverbindungen und Ankunftszeiten zur Verfügung gestellt.Sollten die soeben genannten Dokumente/Unterlagen Unrichtigkeiten/Abweichungen/Unvollständigkeitenim Sinne von 4.5. aufweisen, hat der Reisende den Reisevermittler oderReiseveranstalter zu kontaktieren (vgl 4.5.).

    9. Ersatzperson

    9.1.

    Der Reisende hat gemäß § 7 PRG das Recht, den Pauschalreisevertrag auf eine andere Person,die sämtliche Vertragsbedingungen erfüllt und auch für die Pauschalreise geeignet ist(Kriterien können z.B. das Geschlecht, das (Nicht)vorliegen einer Schwangerschaft, derGesundheitszustand, erforderliche Impfungen/ausreichender Impfschutz, besondere Kenntnisse undFähigkeiten, Visa, gültige Einreisedokumente, das Nichtbestehen eines Einreiseverbotes etc.sein) zu übertragen. Erfüllt die andere Person nicht alle Vertragsbedingungen oder ist sienicht für die Pauschalreise geeignet, kann der Reiseveranstalter der Übertragung desVertrages widersprechen. Der Reiseveranstalter ist innerhalb einer angemessenen Frist von20 Tagen, spätestens jedoch sieben Tage vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger(z.B. Papier, Email) über die Übertragung des Vertrages in Kenntnis zu setzen.

    Für die Übertragung des Pauschalreisevertrages ist eine Mindestmanipulationsgebühr von 40Euro zu entrichten, sofern nicht darüber hinaus Mehrkosten entstehen. Der Reisende, der denPauschalreisevertrag überträgt, und die Person, die in den Vertrag eintritt, haften demReiseveranstalter als Gesamtschuldner für den noch ausstehenden Betrag des Reisepreises unddie Mindestmanipulationsgebühr, sowie für allenfalls darüber hinaus entstehende Mehrkosten.

    9.2.

    Viele Fluggesellschaften oder andere Beförderer oder Dienstleister behandeln Änderungendes Reisedatums oder des Namens des Reisenden als Stornierungen und berechnen dieseentsprechend. Entstehen dabei Mehrkosten, werden diese dem Reisenden in Rechnunggestellt (analog § 7 Abs 2 PRG).

    10. Preisänderungen vor Reisebeginn

    10.1.

    Der Reiseveranstalter behält sich im Pauschalreisevertrag das Recht vor, nach Abschlussdes Pauschalreisevertrages bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise Preisänderungenvorzunehmen. Der Reiseveranstalter wird den Reisenden an der von ihm zuletzt bekanntgegebenenAdresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email)spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise über die Preiserhöhung (inklusive Berechnung)unter Angabe der Gründe in Kenntnis setzen.

    10.2.

    Bei Änderung folgender Kosten nach Vertragsschluss sind Preisänderungen zulässig:

    1) Kosten für die Personenbeförderung infolge der Kosten für Treibstoff oder andere Energiequellen;

    2) Höhe der Steuern und Abgaben, die für die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen zuentrichten sind, wie z.B. Aufenthaltsgebühren, Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebührenin Häfen, entsprechende Gebühren auf Flughäfen sowie Gebühren für Dienstleistungen in Häfen oder Flughäfen;

    3) die für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse.

    Preisänderungen können Preiserhöhungen oder Preissenkungen zur Folge haben. Bezüglich 1)entspricht jede Änderung des Reisepreises dem vom Leistungsträger für Bus, Bahn oder Flugzusätzlich berechneten Betrag, bezüglich 2) entspricht jede Änderung des Reisepreises demvollen Betrag der Gebühren, bezüglich 3) entspricht jede Änderung des Reisepreises derVeränderung der Wechselkurse.

    Im Fall von Preissenkungen wird dem Reisenden der Betrag der Preissenkung erstattet.Von diesem Betrag kann der Reiseveranstalter aber tatsächliche Verwaltungsausgabenabziehen. Auf Verlangen des Reisenden belegt der Reiseveranstalter diese Verwaltungsausgaben.

    10.3.

    Bei einer Erhöhung von mehr als 8 % des Reisepreises (iSd § 8 PRG) kommt 11.4. zur Anwendung.Der Reisende hat die Wahl, die Erhöhung als Vertragsänderung anzunehmen, der Teilnahme aneiner Ersatzreise – sofern diese angeboten wird - zuzustimmen oder vom Vertrag zurückzutreten,ohne zur Zahlung einer Entschädigungspauschale verpflichtet zu sein. Bereits geleisteteVersicherungsprämien können dem Reisenden nicht zurückerstattet werden.

    11. Änderungen der Leistung vor Reisebeginn

    11.1.

    Der Reiseveranstalter darf vor Reisebeginn unerhebliche Leistungsänderungen vornehmen,sofern er sich dieses Recht im Vertrag vorbehalten hat. Der Reiseveranstalter bzw. derReisevermittler, wenn die Pauschalreise über einen solchen gebucht wurde, informiert denReisenden klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier,Email) an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse über die Änderungen.

    11.2.

    Unerheblichen Änderung sind – wobei dies jeweils im Einzelfall zu prüfen ist - geringfügige,sachlich gerechtfertigte Änderungen, die den Charakter und/oder die Dauer und/oder denLeistungsinhalt und/oder die Qualität der gebuchten Pauschalreise nicht wesentlich verändern.

    11.3.

    Bei erheblichen Änderungen kann es sich um eine erhebliche Verringerung der Qualitätoder des Wertes von Reiseleistungen, zu der der Reiseveranstalter gezwungen ist, handeln,wenn die Änderungen wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen betreffen und/oderEinfluss auf die Pauschalreise und/oder Reiseabwicklung entfalten. Ob eine Änderung bzw.Verringerung der Qualität oder des Werts von Reiseleistungen erheblich ist, muss imEinzelfall unter Rücksichtnahme auf die Art, die Dauer, den Zweck und Preis der Pauschalreisesowie unter Rücksichtnahme auf die Intensität und Dauer sowie Ursächlichkeit der Änderung undallenfalls auf die Vorwerfbarkeit der Umstände, die zur Änderung geführt haben, beurteilt werden.

    11.4.

    Ist der Reiseveranstalter gemäß § 9 Abs 2 PRG zu erheblichen Änderungen im oben angeführtenSinn jener wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen, die den Charakter und Zweck derPauschalreise ausmachen (vgl § 4 Abs 1 Z 1 PRG), gezwungen oder kann er Vorgaben des Reisenden,die vom Reiseveranstalter ausdrücklich bestätigt wurden nicht erfüllen oder erhöht er denGesamtpreis der Pauschalreise entsprechend den Bestimmungen des § 8 PRG, um mehr als 8 %,kann der Reisende:

  • innerhalb einer vom Reiseveranstalter festgelegten angemessenen Frist, den vorgeschlagenenÄnderungen zustimmen, oder
  • der Teilnahme an einer Ersatzreise zustimmen, sofern diese vom Reiseveranstalter angebotenwird, oder
  • vom Vertrag ohne Zahlung einer Entschädigung zurücktreten.
  • Der Reiseveranstalter wird daher den Reisenden in den eben angeführten Fällen über folgendePunkte an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich und deutlich aufeinem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) informieren:

  • die Änderungen der Reiseleistungen sowie gegebenenfalls deren Auswirkungen auf den Preisder Pauschalreise
  • die angemessene Frist, innerhalb derer der Reisende den Reiseveranstalter über seineEntscheidung in Kenntnis zu setzen hat, sowie die Rechtswirkung der Nichtabgabe einerErklärung innerhalb der angemessenen Frist,
  • gegebenenfalls die als Ersatz angebotene Pauschalreise und deren Preis.
  • Dem Reisenden wird empfohlen, sich bei seiner Erklärung der Schriftform zu bedienen.Gibt der Reisende innerhalb der Frist keine Erklärung ab, so gilt dies als Zustimmung zu den Änderungen.

    12. Reiseroute/Änderungen

    12.1.

    Aufgrund von beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) Umwelt- undWettereinflüssen (z.B. Regen, Wind, Lawinen, Muren etc.), Naturkatastrophen(z.B. Erdbeben, Überflutungen, Hurrikans etc.), Grenzsperren, staatlichen Anordnungen,Staus, Flugzeitenänderungen, Terroranschlägen, Stromausfällen, kurzfristig geändertenÖffnungszeiten usw. kann von der beworbenen bzw. vertraglich vereinbarten Routeabgewichen werden, Stationen der Rundreise verschoben oder vorgezogen werden,geplante Besichtigungen ausgelassen oder geändert werden. In diesen Fällen bemühtsich der Reiseveranstalter gleichwertige Alternativen anzubieten bzw. allenfallsentfallene Teile an anderer Stelle nachzuholen.

    13. Gewährleistung

    13.1.

    Liegt eine Vertragswidrigkeit vor, weil eine vereinbarte Reiseleistung nicht odermangelhaft (=vertragswidrig) erbracht wurde, behebt der Reiseveranstalter die Vertragswidrigkeit,sofern der Reisende oder seine Mitreisenden (z.B. Familienmitglieder) diese nicht selbstherbeiführt und/oder seine Mitwirkungspflichten nicht verletzt und/oder die Behebung nichtdurch den Reisenden vereitelt wird und/oder die Behebung nicht unmöglich oder mitunverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. Der Reisende hat dem Reiseveranstaltereine angemessene Frist für die Behebung der Vertragswidrigkeit zu setzen, wobei dieAngemessenheit der Frist jeweils im Einzelfall, ausgehend von Art/Zweck/Dauer derPauschalreise, der angezeigten Vertragswidrigkeit, dem Zeitpunkt der Meldung (z.B.spätabends etc.), sowie den erforderlichen Zeitressourcen, die für Ersatzbeschaffung z.B.eines Objektes (Umzug etc.) notwendig sind, zu beurteilen ist. Eine Fristsetzung hat gegenüberdem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden und/odernicht vertraglich geschuldet ist, gegenüber dem Reiseveranstalter unter der imPauschalreisevertrag mitgeteilten Notfallnummer zu erfolgen.

    13.2.

    Unterlässt es der Reisende seiner Mitteilungspflicht gemäß Punkt 4.7. oder seinenMitwirkungspflichten nachzukommen (z.B. sich ein vom Reiseveranstalter angebotenesErsatzzimmer anzusehen oder seine Koffer für einen Zimmerwechsel zu packen etc.) odersetzt er dem Reiseveranstalter eine unangemessen kurze Frist zur Behebung derVertragswidrigkeit oder unterstützt er den Reiseveranstalter im Rahmen des zumutbarenbei der Behebung der Vertragswidrigkeit nicht oder verweigert er rechtsgrundlos, die vomReiseveranstalter zur Behebung der Vertragswidrigkeit angebotenen Ersatzleistungen, hat derReisende die nachteiligen Rechtsfolgen (vgl Punkt 4.7.) zu tragen.

    13.3.

    Behebt der Reiseveranstalter innerhalb der angemessenen Frist die Vertragswidrigkeit nicht,kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und vom Reiseveranstalter den Ersatz der dafürerforderlichen Ausgaben verlangen (vgl § 11 Abs 4 PRG). Es gilt der Grundsatz derSchadenminderungspflicht, dh. der entstandene Schaden (z.B. Kosten für Ersatzvornahme) istmöglichst gering zu halten, wobei von Dauer, Wert und Zweck der Reise auszugehen ist. Darüberhinaus ist von einer objektiven Betrachtungsweise der Vertragswidrigkeit auszugehen.

    13.4.

    Kann ein erheblicher Teil der vereinbarten Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbrachtwerden, so bietet der Reiseveranstalter dem Reisenden ohne Mehrkosten, sofern dies aufgrund derUmstände und Verhältnisse (vor Ort) möglich ist (Unmöglichkeit z.B. wenn nur ein Hotel in dergebuchten Kategorie vorhanden ist), angemessene andere Vorkehrungen (Ersatzleistung) zurFortsetzung der Pauschalreise an, die, soferne möglich, den vertraglich vereinbarten Leistungenqualitativ gleichwertig oder höherwertig sind; Gleiches gilt auch dann, wenn der Reisendenicht vertragsgemäß an den Ort der Abreise zurückbefördert wird. Haben die vom Reiseveranstalterangebotenen anderen Vorkehrungen unter Umständen eine gegenüber den vertraglich vereinbartenLeistungen geringere Qualität der Pauschalreise zur Folge (z.B. Halbpension an Stelle von All-inclusive),so gewährt der Reiseveranstalter dem Reisenden eine angemessene Preisminderung. Der Reisendekann die vorgeschlagenen anderen Vorkehrungen nur dann ablehnen, wenn diese nicht mit den imPauschalreisevertrag vereinbarten Leistungen vergleichbar sind oder die gewährte Preisminderungnicht angemessen ist. Im Fall der Ablehnung hat der Reisende darzulegen, dass die vomReiseveranstalter angebotenen anderen Vorkehrungen gegenüber den vertraglich vereinbartenLeistungen nicht gleichwertig/vergleichbar sind und/oder die angebotene Preisminderung nichtausreichend ist.

    13.5.

    Hat die Vertragswidrigkeit erhebliche Auswirkungen im Sinne von Punkt 11.3. auf dieDurchführung der Pauschalreise und behebt der Reiseveranstalter die Vertragswidrigkeitinnerhalb einer vom Reisenden gesetzten, die Umstände und Vertragswidrigkeiten berücksichtigendenangemessenen Frist (vgl 13.1.) nicht, so kann der Reisende, sofern ihm die Fortsetzung derPauschalreise ausgehend von der Maßfigur eines durchschnittlichen Reisenden nicht zumutbar ist,ohne Zahlung einer Entschädigung vom Pauschalreisevertrag zurücktreten und gegebenenfallsgewährleistungs- und schadenersatzrechtliche Ansprüche gemäß § 12 PRG erheben. Tritt derReisende vom Pauschalreisevertrag zurück sollte er sich bewusst sein, dass damit ein gewissesRisiko verbunden ist, da sowohl die Erheblichkeit der Auswirkungen von Vertragswidrigkeiten alsauch die Zumutbarkeit der Fortsetzung der Reise im subjektiven Einzelfall (von einem Richter) zubeurteilen sind und das Ergebnis dieser Beurteilung von der Wahrnehmung des Reisenden abweichen kann.Können keine anderen Vorkehrungen nach Punkt 13.4. angeboten werden oder lehnt der Reisende dieangebotenen anderen Vorkehrungen nach Punkt 13.4. ab, stehen dem Reisenden bei vorliegenderVertragswidrigkeit gewährleistungs- und schadenersatzrechtliche Ansprüche gemäß § 12 PRG auchohne Beendigung des Pauschalreisevertrags zu. Im Fall der Ablehnung hat der Reisende darzulegen,dass die vom Reiseveranstalter angebotenen anderen Vorkehrungen gegenüber den vertraglichvereinbarten Leistungen nicht gleichwertig/vergleichbar sind und/oder die angebotenePreisminderung nicht ausreichend ist. Ist die Beförderung von Personen Bestandteil derPauschalreise, so sorgt der Reiseveranstalter in den in diesem Absatz genannten Fällenaußerdem für die unverzügliche Rückbeförderung des Reisenden mit einem gleichwertigenBeförderungsdienst ohne Mehrkosten für den Reisenden.

    13.6.

    Können Leistungen aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände nicht erbrachtwerden und tritt der Reiseveranstalter dennoch nicht von der Pauschalreise zurück (vgl 17.1.),sondern bietet Ersatzleistungen an, sind die dadurch allenfalls entstehenden Mehrkostenzu 100% vom Reisenden zu tragen.

    14. Rücktritt des Reisenden ohne Entrichtung einer Entschädigungspauschale

    14.1.

    Der Reisende kann vor Beginn der Pauschalreise – ohne Entrichtung einerEntschädigungspauschale – in folgenden Fällen vom Pauschalreisevertrag zurücktreten:

    14.1.1.

    Wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe, wobei dies im Einzelfall unterBerücksichtigung des Vertragsinhalts und der Ausstrahlung des relevanten Umstands, welcherdie Gefahr mit sich bringt, zu beurteilen ist, unvermeidbare und außergewöhnliche Umständeauftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an denBestimmungsort erheblich im Sinne des 11.3. beeinträchtigen. Tritt der Reisende in diesenFällen vom Vertrag zurück, hat er Anspruch auf die volle Erstattung aller für diePauschalreise getätigten Zahlungen, nicht aber auf eine zusätzliche Entschädigung(vgl § 10 Abs 2 PRG).

    14.1.2

    In den Fällen des Punktes 11.4.

    Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter – wobei aus Gründen der BeweisbarkeitSchriftform empfohlen wird - zu erklären.

    14.2.

    Der Reisende kann nach Beginn der Pauschalreise in den Fällen des Punktes 13.5. –ohne Entrichtung einer Entschädigungspauschale – vom Pauschalreisevertrag zurücktreten.

    15. Rücktritt des Reisenden unter Entrichtung einer Entschädigungspauschale

    15.1.

    Der Reisende ist jederzeit berechtigt, gegen Entrichtung einer Entschädigungspauschale(Stornogebühr), vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter –wobei aus Gründen der Beweisbarkeit Schriftform empfohlen wird - zu erklären. Wenn diePauschalreise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch gegenüberdiesem erklärt werden. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaftenDatenträger (z.B. Papier, Email) zu erklären.

    15.2.

    Die Entschädigungspauschale steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Reisepreis undrichtet sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung sowie nach denerwarteten ersparten Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitiger Verwendung derReiseleistungen. Im Falle der Unangemessenheit der Entschädigungspauschale kann diese vomGericht gemäßigt werden.

    15.3.

    Je nach Pauschalreiseart ergeben sich pro Person folgende Entschädigungspauschalen:

    Bei Stornierung durch den Reisenden werden folgende Entschädigungspauschalen festgelegt:

  • bis 30 Tage vor Reiseantritt: 20%
  • ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt: 25%
  • ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt: 55%
  • ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt: 75%
  • ab dem 3. Tag vor Reiseantritt: 85%
  • bei Nichtantritt oder Storno am selben Tag: 100%
  • vom jeweiligen Reisepreis, mindestens jedoch € 40,- pro Person.

    Bei Reiseprogrammen, die eine Kreuzfahrt bzw. einen Segeltörn enthalten, gelten abweichendeBedingungen: Bis 42. Tag vor Reisebeginn 20%;

  • 41. bis 30. Tag vor Reisebeginn 25%
  • 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 30%
  • 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 50%
  • 14. bis 2. Tag vor Reisebeginn 80%
  • ab 1. Tag vor Einschiffungsdatum 90% nach Festbuchung.

    Bei einzelnen Kreuzfahrten bzw. Segeltörns kann es abweichende Stornostaffeln geben. Dieseteilen wir Ihnen bei Angebotserstellung mit.

    Für die Berechnung der Stornogebühr ist der Tag des Zugangs der Erklärung bei derSilvertip Tours GmbH maßgeblich.

    16. No-show

    16.1.

    No-show liegt vor, wenn der Reisende der Abreise fernbleibt, weil es ihm am Reisewillen mangelt oder wenn er die Abreise wegen einer ihm zurechenbaren Handlung oder wegen einesihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiters klargestellt, dass der Reisende dieverbleibenden Reiseleistungen nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, hat er folgende Entschädigungspauschale zu entrichten: 100% des Reisepreises

    17. Rücktritt des Reiseveranstalters vor Beginn der Reise

    17.1.

    Der Reiseveranstalter kann vor Beginn der Pauschalreise vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und seine Rücktrittserklärung dem Reisenden an derzuletzt von ihm genannten Zustell-/Kontaktadresse unverzüglich, spätestens vor Beginn der Pauschalreise zugeht (vgl § 10 Abs 3 lit b PRG).

    17.2.

    Der Reiseveranstalter kann vor Beginn der Pauschalreise vom Pauschalreisevertrag zurücktreten,wenn sich für die Pauschalreise weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben und die Rücktrittserklärung des Reiseveranstalters dem Reisenden an der zuletzt von ihm genannten Zustell-/ Kontaktadresse innerhalb der im Vertrag festgelegten Frist, spätestens jedoch:

    a) 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen von mehr als sechs Tagen,

    b) sieben Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen zwischen zwei und sechs Tagen,

    c) 48 Stunden vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen, die weniger als zwei Tage dauern,

    zugeht (vgl § 10 Abs 3 lit a PRG).

    17.3.

    Tritt der Reiseveranstalter gemäß 17.1. oder 17.2. vom Pauschalreisevertrag zurück, erstattet er dem Reisenden den Reisepreis, er hat jedoch keine zusätzliche Entschädigungzu leisten.

    18. Rücktritt des Reiseveranstalters nach Beginn der Pauschalreise

    18.1.

    Der Reiseveranstalter wird von der Vertragserfüllung ohne Verpflichtung zur Rückerstattungdes Reisepreises befreit, wenn der Reisende die Durchführung der Pauschalreise durch grobungebührliches Verhalten (wie z.B. Alkohol, Drogen, Nichteinhalten eines Rauchverbotes,Missachten bestimmter Bekleidungsvorschriften z.B. beim Besuch religiöser Stätten oder beider Einnahme von Mahlzeiten, strafbares Verhalten, störendes Verhalten gegenüber Mitreisenden,Nichteinhalten der Vorgaben des Reiseleiters wie z.B. regelmäßiges Zuspätkommen etc.),ungeachtet einer Abmahnung stört, sodass der Reiseablauf oder Mitreisende gestört und ineinem Ausmaß behindert werden, dass geeignet ist, die Urlaubserholung Dritter oderMitreisender zu beinträchtigen oder den Reisezweck zu vereiteln. In einem solchenFall ist der Reisende dem Reiseveranstalter gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

    19. Allgemeines Lebensrisiko des Reisenden

    19.1.

    Eine Pauschalreise bringt in der Regel eine Veränderung der gewohnten Umgebung mit sich.Eine damit einhergehende Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos des Reisenden wiebeispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), Stress, Übelkeit (z.B. aufgrundklimatischer Veränderungen), Müdigkeit (z.B. aufgrund eines feucht-schwülen Klimas),Verdauungsprobleme (z.B. aufgrund ungewohnter Gewürze, Speisen etc.) und/oder eineVerwirklichung eines allenfalls mit der Reise verbundenen Risikos wie beispielsweise(ohne Anspruch auf Vollständigkeit) Ohrenschmerzen bei Tauchreisen, Höhenkrankheit beiReisen in große Höhe, Seekrankheit bei Kreuzfahrten und vieles mehr, fallen in die Sphäredes Reisenden und sind dem Reiseveranstalter nicht zuzurechnen.

    19.2.

    Nimmt der Reisende Leistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, aus den obengenannten Gründen nicht in Anspruch oder erklärt er aus einem solchen Grund denVertragsrücktritt, ist er nicht berechtigt, gewährleistungsrechtliche Ansprüche oderRückforderungen von nicht in Anspruch genommenen Teilen von Reiseleistungen geltend zu machen.

    20. Haftung

    20.1.

    Verletzen der Reiseveranstalter oder ihm zurechenbare Leistungsträger schuldhaft die demReiseveranstalter aus dem Vertragsverhältnis mit dem Reisenden obliegenden Pflichten, so istdieser dem Reisenden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.

    20.2.

    Der Reiseveranstalter haftet nicht für Personen-, Sach- und Vermögensschäden des Reisendendie im Zusammenhang mit gebuchten Leistungen entstehen, sofern sie

    20.2.1.

    eine Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos des Reisenden oder eines allenfalls mitder Pauschalreise verbundenen allgemeinen Risikos, welches in die Sphäre des Reisendenfällt, darstellen (vgl 19.)

    20.2.2.

    dem Verschulden des Reisenden zuzurechnen sind;

    20.2.3

    einem Dritten zuzurechnen sind, der an der Erbringung der vom Pauschalreisevertragumfassten Reiseleistungen nicht beteiligt ist, und die Vertragswidrigkeit wedervorhersehbar noch vermeidbar war; oder

    20.2.4

    auf unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sind.

    20.3.

    Bei Reisen mit besonderen Risken (z.B. Expeditionscharakter) haftet der Reiseveranstalternicht für die Folgen, die sich im Zuge der Verwirklichung der Risken ergeben, wenn diesaußerhalb seines Pflichtenbereiches geschieht. Unberührt bleibt die Verpflichtung desReiseveranstalters, die Pauschalreise sorgfältig vorzubereiten und die mit der Erbringungder einzelnen Reiseleistungen beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen.

    20.4.

    Der Reisende hat Gesetzen und Vorschriften, Anweisungen und Anordnungen des Personals vorOrt, sowie Geboten und Verboten (z.B. Badeverbot, Tauchverbot etc.) Folge zu leisten. BeiNichtbefolgen durch den Reisenden haftet der Reiseveranstalter nicht für allenfalls darausentstehende Personen- und Sachschäden des Reisenden oder Personen- und Sachschäden Dritter.

    20.5.

    Der Reiseveranstalter haftet nicht für die Erbringung einer Leistung, welche nicht von ihmzugesagt worden ist bzw. welche vom Reisenden nach Reiseantritt selbst vor Ort beiDritten bzw. dem Reiseveranstalter nicht zurechenbaren Leistungsträgern zusätzlich gebucht worden ist.

    20.6.

    Dem Reisenden wird empfohlen, keine Gegenstände besonderen Werts mitzunehmen.Weiters wird empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß zu verwahren bzw. zu versichern (vgl 5.1.).

    20.7.

    Soweit das Montrealer Übereinkommen über die Beförderung im internationalen Luftverkehr2001, das Athener Protokoll 2002 zum Athener Übereinkommen über die Beförderung auf See1974 oder das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr 1980 idF 1999 denUmfang des Schadenersatzes oder die Bedingungen, unter denen ein Erbringer einer vomPauschalreisevertrag umfassten Reiseleistung Schadenersatz zu leisten hat, einschränken,gelten diese Einschränkungen auch für den Reiseveranstalter (vgl § 12 Abs 4 PRG).

    21. Geltendmachung von Ansprüchen

    21.1.

    Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wirddem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung vonLeistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern.

    21.2.

    Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden.Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren.

    21.3.

    Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von derPauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder imWege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

    22. Zustellung - elektronischer Schriftverkehr

    22.1.

    Als Zustell-/ Kontaktadresse des Reisenden gilt die dem Reiseveranstalter zuletztbekannt gegebene Adresse (z.B. Email-Adresse). Änderungen sind vom Reisenden unverzüglichbekanntzugeben. Es wird dem Reisenden empfohlen, sich dabei der Schriftform zu bedienen.

    23. Auskunftserteilung an Dritte

    23.1.

    Auskünfte über die Namen der Reiseteilnehmer und die Aufenthaltsorte von Reisendenwerden an dritte Personen auch in dringenden Fällen nicht erteilt, es sei denn, derReisende hat eine Auskunftserteilung ausdrücklich gewünscht und der Berechtigte wird beiBuchung bekannt gegeben. Die durch die Übermittlung dringender Nachrichten entstehendenKosten gehen zu Lasten des Reisenden. Es wird daher den Reisenden empfohlen, ihrenAngehörigen die genaue Urlaubsanschrift bekanntzugeben.

    Information zur Pauschalreiseversicherung gemäß Pauschalreiserichtlinie (EU) 2015/2302

    Veranstalter: SILVERTIP TOURS GMBH, Eintragungsnummer 2015/0010 im Veranstalterverzeichnis desBundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend.

    Gemäß der Pauschalreiserichtlinie (EU) 2015/2302 sind Kundengelder bei Pauschalreisen des VeranstaltersSILVERTIP TOURS GMBH abgesichert.

    Der Versicherer stellt für den obenstehenden Reiseleistungsausübungsberechtigten gegenüber den Reisendensicher, dass von ihm erstattet werden

    1. die bereits entrichteten Zahlungen (Anzahlungen und Restzahlungen), soweit infolge der Insolvenz desReiseleistungsausübungsberechtigten die Reiseleistungen gänzlich oder teilweise nicht erbracht werden oder der Leistungserbringer vom Reisenden deren Bezahlung verlangt,

    2. die notwendigen Aufwendungen für die Rückbeförderung und, falls erforderlich, die Kosten vonUnterkünften vor der Rückbeförderung, die infolge der Insolvenz des Reiseveranstalters oder - im Fall derVerantwortlichkeit für die Beförderung von Personen - des Vermittlers verbundener Reiseleistungen entstandensind, und

    3. gegebenenfalls die notwendigen Kosten für die Fortsetzung der Pauschalreise oder der vermitteltenverbundenen Reiseleistung.

    Garant oder Versicherer ist die Cover Direct Versicherungsmakler und Werbeagentur Ges.m.b.H.

    Die Anmeldung sämtlicher Ansprüche ist bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von 8 Wochen abEintritt einer Insolvenz beim Abwickler Cover Direct Versicherungsmakler und Werbeagentur Ges.m.b.H.,Hietzinger Hauptstraße 35/DG, 1130 Wien, +43 1 969 04 40 vorzunehmen.

    Reiseleistungsausübungsberechtigung

    Details zur Reiseleistungsausübungsberechtigung von Silvertip Tours Gmbh finden Sie auf derWebseite https://www.gisa.gv.at/abfrage unter der GISA Zahl 21324567

    WICHTIGE BUCHUNGSHINWEISE FÜR AKTIVREISEN BZW. EVENTS

    Kündigung des Vertrages bei Höherer Gewalt

    Aktivreisen sind naturgemäß Witterungseinflüssen ausgesetzt. Alle Reisen, Events, Touren und Angebotewerden vom Veranstalter daher grundsätzlich bei jedem Wetter erbracht, bzw. durchgeführt, insbesondereauch bei Regen/Schnee oder jahreszeitlich ungewöhnlich hohen oder niedrigen Temperaturen.Witterungsverhältnisse gleich welcher Art, insbesondere Regen/Schnee, rechtfertigen weder einekostenlose Kündigung, noch einen kostenlosen Rücktritt, noch einen sonstigen kostenlosen Anspruch aufAuflösung des Vertragsverhältnisses, Terminverschiebung, Änderung oder Verkürzung von Teilnehmerzahlenoder Leistungen.

    Haftungsbegrenzung

    Aktivreisen sind verbunden mit einer hohen Körperbelastung. Ob Ihre Gesundheit den Anforderungen einersolchen Aktivreise gewachsen ist, sollten Sie im Zweifelsfalle durch einen Arzt beurteilen lassen.Für Schäden, die Sie sich oder anderen zufügen, sind Sie selbst verantwortlich. An allen Aktivreisen,sportlichen Betätigungen aller Art und ähnlichen, mit besonderen Risiken verbundenen Unternehmungen,beteiligen Sie sich auf eigene Gefahr. Für etwaige Unfälle und Schäden haften wir nur, wenn sie von unsdurch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurden, nicht jedoch, wenn sie von anderen Teilnehmernoder Dritten verursacht wurden. Jeder Teilnehmer muß sich der vorhandenen Risiken bewußt sein, dieauch durch umsichtige Betreuung des Tour-Guides nicht gänzlich ausgeschlossen werden können. Wir haftennicht für Schäden, die dadurch entstehen, daß Weisungen der Guides nicht Folge geleistet wird oder wegenNichtbeachtung der jeweiligen Straßenverkehrsordnung. Für Schäden oder Verlust von Fahrrad oder Gepäckwährend der Reise / des Events oder beim Transport übernehmen wir keine Haftung. Wir haften ebenfallsnicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistung von uns lediglichvermittelt werden.

    Haftungsbeschränkung

    Die Haftung des Veranstalters ist auf die Höhe des dreifachen Reise / Eventpreises beschränkt; auch dann,wenn der Eintritt des Schadens durch Verschulden eines Leistungsträgers verursacht wurde. Die Haftung istausgeschlossen oder beschränkt, soweit die Haftung des Leistungsträgers ebenfalls beschränkt oderausgeschlossen ist. Die Teilnahme von minderjährigen Personen ist nur bei gleichzeitiger Teilnahme eineserziehungsberechtigten Erwachsenen möglich.

    Teilnahme-Voraussetzung

    Teilnehmen kann jeder der gesund ist, den speziellen Anforderungen dieser Aktivreise genügt und übereine entsprechende Ausrüstung verfügt. Die Anforderungen sind im Detailprogramm ersichtlich. Der Tour-Guideist jederzeit berechtigt, einen Teilnehmer, der diese Voraussetzungen erkennbar nicht erfüllt, von derVeranstaltung ganz oder teilweise auszuschließen. In diesem Falle besteht kein Anspruch auf eineRückerstattung des Eventpreises. Eventuelle Ansprüche müssen schriftlich bis einen Monat nach vertraglichvorgesehenem Eventende bei uns geltend gemacht werden. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- undGesundheitsvorschriften trifft der Eventteilnehmer selbst.

    Daten, Bilder und Videos

    Der Teilnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass auf der Tour aufgenommene Fotos und Videos fürWerbezwecke (Internet, Katalog etc.) von Silvertip Tours genutzt werden dürfen. Alle persönlichen Datenwerden vertraulich behandelt. Ist der Teilnehmer hiermit nicht einverstanden, muß er dies schriftlich vorEventantritt zum Ausdruck bringen.

    BERATUNSGEBÜHREN

    Die Erstellung eines ersten Angebotes bzw. eine erste kurze Beratung ist kostenlos. Für die Erstellungweiterer Angebote sowie eine ausführliche Beratung erheben wir bei Neukunden ein Beratungsentgelt inHöhe von 40,00 EUR. Wenn es zu einem Buchungsabschluss kommt, wird dieser Betrag wieder gutgeschrieben!Unsere geschätzten Stammkunden sind von dieser Regelung ausgenommen.